Seit der zweiten Änderung der ZAV auf den 1. Januar 2018 umfasse die Abgeltung in Berücksichtigung des Urteils vom 2. Dezember 2016 nicht mehr nur die Personalkosten, sondern auch die Vollkosten. Der Regierungsrat vertrete somit die Auffassung, dass sich die ZAV in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (fortan: ZAV 2018) als konform zu Art. 22 Abs. 3 KESG erweise. Die Vorinstanz sei als Verwaltungsstelle sowohl der GEF als auch dem Regierungsrat unterstellt, der die ZAV beschlossen habe. Die Vorinstanz gehe daher ebenfalls davon aus, dass die ZAV 2018 gesetzeskonform sei, zumal ihre zweite Revision ausdrücklich wegen des Verwaltungsgerichtsurteils erfolgt sei.