Für die Berechnung der der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 zustehenden Abgeltung sei nach einer Lösung zu suchen, die das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2016 berücksichtige. Seit der ersten Änderung der ZAV auf den 1. Januar 2017 stelle der Regierungsrat für die Berechnungen nicht mehr auf die „Anzahl Stellen" (stellenbezogene Abgeltung), sondern auf die „Anzahl Leistungen" (leistungsbezogene Abgeltung) ab. Seit der zweiten Änderung der ZAV auf den 1. Januar 2018 umfasse die Abgeltung in Berücksichtigung des Urteils vom 2. Dezember 2016 nicht mehr nur die Personalkosten, sondern auch die Vollkosten.