Als die kantonalen Ämter auch für das Jahr 2013 mit Fallpauschalen gerechnet hätten, habe die Beschwerdeführerin ihre Berechnungsmethode angepasst und nicht mehr nur die nicht abgegoltenen Leistungskosten, sondern die ganzen Personalkosten ausgewiesen. Bei dieser Berechnungsmethode liege das Gesamttotal ihres Aufwands um CHF 21'326.25 höher, nämlich bei CHF 3'213'298.50.16 13 BGE 138 I 143 E. 1.3.1; 138 II 506 E.2.1.1 14 BGE 127 II 32 E. 2.d); 125 II 192 E. 2a/aa 15 Pflüger, Die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen in der bernischen Verwaltungsrechtspflege, in: BVR 2013