Gestützt auf den Gemeinderatsbeschluss reichen sodann die Direktionen die Rechtsschriften ein. Die Direktionen sind für die gesamte weitere Führung der Prozesse zuständig (Art. 10 Abs. 2 VOV). Für eine Direktion zeichnungsberechtigt ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher (Art. 4 Abs. 1 Bst. a VOV). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, handelnd durch die Direktion Bildung und Soziales, gestützt auf den Gemeinderatsbeschluss vom 14. November 2018 am 15. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2018 geführt. Die Beschwerde wurde vom Vorsteher der Di-