1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2018. Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten wie Ämtern (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG8). Die GEF ist damit zuständig für die Beurteilung der Beschwerde vom 15. November 2018.