Seite 4 von 24 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,7 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 12. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen