2. Es sei zu verfügen, dass die Einwohnergemeinde X.___ für das Jahr 2013 für ihre Aufwendungen im Bereich des behördlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes total eine Abgeltung von CHF 3'213'298.50 erhält (= CHF 2'445'972.25 für Besoldungskosten Sozialdienste KES plus 41'400.00 für Private Mandatstragende, beide Beträge schon ausbezahlt, zuzüglich bisher nicht abgegoltene Kosten von CHF 725'926.25 [= zusätzlicher Betrag gem. angefochtener Verfügung 299'021.36 plus nach wie vor nicht gedeckte Kosten CHF 426'904.89]), nebst Verzugszins von 5 % auf CHF 725'926.25 seit dem 27. Juni 2014.