3. Mit Verfügung vom 28. April 2017 setzte die Vorinstanz für die Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Bereich KES in den Jahren 2013 bis 2015 eine zusätzliche Entschädigung von CHF 761'643.55 fest. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2017 Beschwerde bei der GEF. Am 7. Juli 2017 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 28. April 2017 aufgrund formeller Mängel auf und stellte eine vertiefte Prüfung der Rügen betreffend Umsetzung der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen in Aussicht. Die GEF schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab.3