1. Am 31. Mai 2014 hatte das Sozialamt (fortan: Vorinstanz) für das Jahr 2013 eine Verfügung über die Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen, Bonus-Malus in der wirtschaftlichen Hilfe und den Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) erlassen. Hiergegen führte die Einwohnergemeinde X.___ (fortan: Beschwerdeführerin) am 26. Juni 2014 bei der Gesund- heits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde und verlangte für das Jahr 2013 die vollumfängliche Abgeltung ihrer Aufwendungen im Bereich KES bzw. die Abgeltung Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern durch Vollkostenpauschalen. Mit Beschwerdeentscheid vom 23. April 2015 wies die GEF die Beschwerde ab.1