3. Parteikosten werden keine gesprochen. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, rechtshilfeweise und zusätzlich per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier V. Mitteilung ‒ Eidgenössisches Departement des Innern (Art. 52 MedBG) Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion