9.3 Da der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Aufforderung45 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat, wird ihm dieser Entscheid gestützt auf das obgenannte Übereinkommen rechthilfeweise eröffnet. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt oder ein Unterlassen der Zustellung, wie es Art. 15 Abs. 7 Satz 2 VRPG vorsieht, ist erst nach einem Scheitern der rechtshilfeweisen Zustellung als «ultima ratio» möglich.46