9.1 Die direkte Regelung öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen mit Personen im Ausland verstösst gegen das völkerrechtliche Prinzip der Souveränität und ist unzulässig.43 Daher haben Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen (vgl. Art. 15 Abs. 7 VRPG).