8.5 In Würdigung aller Umstände ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wirksamkeit des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt im Kanton Bern als deutlich höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers an einer eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Bern. Damit liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG vor, weswegen einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist. 9. Eröffnung des Entscheides