Zudem hat er während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Weshalb der Beschwerdeführer daher überhaupt ein Interesse an der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Bern haben sollte, ist nicht ersichtlich. Zumindest aber ist sein dahingehendes privates Interesse als sehr gering zu werten. Zudem wäre es ihm auch nach Entzug seiner Bewilligung zur Berufsausübung möglich, im Kanton Bern zu praktizieren – jedoch nicht in eigener fachlicher Verantwortung, sondern nur unter Aufsicht.