8.4 Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse steht das private Interesse des Beschwerdeführers an einer selbstständigen Ausübung seines Berufs als Zahnarzt im Kanton Bern gegenüber. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer verfügt über keine Praxis im Kanton Bern und hat noch nie eigenverantwortlich im Kanton Bern praktiziert. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise, dass er überhaupt im Kanton Bern praktizieren möchte. Zudem hat er während dem vorliegenden Beschwerdeverfahren seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.