7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 8. Entzug der aufschiebenden Wirkung 8.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, wobei die Bestimmungen zur Verwaltungsbeschwerde sinngemäss anwendbar sind (Art. 82 VRPG). Aus wichtigen Gründen kann die entscheidende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert (Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG).