6. Ergebnis Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Entzug der BAB des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ist damit rechtmässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 14. Oktober 2018 ist daher vollumfänglich abzuweisen. 7. Kosten