5.9 Damit fehlt es an einer Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 36 Abs. 1 MedBG. Das Fehlen einer Bewilligungsvoraussetzung muss mangels milderer Mittel zwingend zum Entzug der BAB führen (Art. 38 Abs. 1 MedBG und Erwägung 4.8 hievor).