5.8 Die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden der Kantone Zürich und Bern wie auch gegenüber einer Patientin führen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen ist. Insbesondere seine fehlende Anerkennung des schweizerischen Rechtssystems, seine konsequente Verweigerungshaltung gegenüber staatlichen Organen sowie die Nötigung einer finanziell in knappen Verhältnissen lebenden Patientin, ihm einen zumindest teilweise nicht geschuldeten Betrag zu überweisen, lassen keinen anderen Schluss zu.