Wie aus diesem Ausschnitt erkennbar ist, beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Recht bzw. Rechtssystem, welches im Kanton Bern respektive in der Schweiz keine Anwendung findet. Die GD Zürich hält in diesem Zusammenhang fest, ihre Abklärungen hätten gezeigt, dass eine individuell anzupassende Vorlage für Kulanzmitteilungen auf der Homepage einer Organisation namens One People’s Public Trust (OPPT) zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werde.