Des Weiteren weigerte sich der Beschwerdeführer nach seinem Wegzug aus der Schweiz ein Zustelldomizil bekannt zu geben. Insgesamt sind seine Eingaben trölerisch und sein Verhalten grenzt an Querulanz. Als Beispiel für die unverständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers dient folgende Passage aus der Beschwerdeschrift vom 14. Oktober 2018: Durch das Tragen der D-U-N-S® Nummer C.___ sind Sie und Ihre Firma, Gesundheits- und Für- sorgedirektion des Kantons BERN, als handelsrechtliches Unternehmen identifiziert und somit dem