würdigkeit abzusprechen.34 5.7 Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den bernischen Behörden lassen sich ähnliche Schlüsse ziehen wie dies die GD Zürich in ihrer Verfügung getan hat: So reichte der Beschwerdeführer auch in den Verfahren vor der Vorinstanz, der GSI wie auch dem Verwaltungsgericht teils wirre und in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehende Ausführungen ein und machte auf die eigenen AGB gestützte Schadenersatzforderungen («Schadenersatz gem. 45 AGB-Gebührenordnung») geltend.35 Des Weiteren weigerte sich der Beschwerdeführer nach seinem Wegzug aus der Schweiz ein Zustelldomizil bekannt zu geben.