Der Beschwerdeführer hatte eine von AHV/IV-abhängige Patientin derart unter Druck gesetzt, dass diese ihm seine überrissenen und teilweise offensichtlich nicht begründeten Forderungen schliesslich zugestand.33 Aus der Verfügung der GD Zürich geht damit hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner Patientin auf dieselbe Weise wie gegenüber den Behörden verhalten hatte, indem er versuchte, abwegige Rechtsvorstellungen mit unverhältnismässigen Forderungen durchzusetzen. Wie die GD Zürich zu Recht festhält, ist ein derartiges Verhalten ethisch verwerflich und einer Medizinalperson nicht würdig und wäre bereits für sich allein geeignet, dem Beschwerdeführer die Vertrauens-