5.6 Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur gegenüber Behörden, sondern auch im Verhältnis zu Patientinnen und Patienten gegeben sein (vgl. Ziffer 4.5 hievor). In der Verfügung der GD Zürich ist ein Beispiel für das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber einer Patientin enthalten: