5.5 Die am 1. September 2007 in Kraft getretenen Berufspflichten des MedBG gelten sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur für Medizinalpersonen, welche nach deren Erlass eine BAB beantragt haben, sondern haben, wie unter E. 4.1 hievor ausgeführt, für alle selbstständig tätigen Medizinalpersonen gleichermassen Geltung. Es handelt sich daher um Pflichten, welche der Beschwerdeführer ohne weiteres ebenfalls erfüllen muss.