11/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 ablehnt und generell alle staatlichen Normen als nichtig erachtet.31 Der GD Zürich ist daher beizupflichten, wenn sie zum Schluss gelangt, dass eine derartige Verweigerungshaltung eines Bewilligungsinhabers gegenüber staatlichen Organen zur Verneinung der Vertrauenswürdigkeit führen muss.32