schickte er wiederholt «Kulanzmitteilungen (Courtesy Notices)» sowie die bereits erwähnten «AGB»,29 welche jedoch in keinem Zusammenhang mit den Aufforderungen der GD Zürich standen. Der Beschwerdeführer war demnach trotz gesetzlicher Grundlage (Art. 41 Abs. 2 MedBG) offensichtlich weder gewillt, sich der Aufsicht der GD ZÜRICH zu unterziehen noch ganz allgemein mit den Gesundheitsbehörden wie auch anderen Behörden zusammenzuarbeiten.30 Vielmehr drängt sich auch der Beschwerdeinstanz der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer staatliche Handlungen kategorisch