Schliesslich ist der Verfügung der GD Zürich zu entnehmen, dass sich die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Behörden durchwegs als sehr schwierig, wenn nicht unmöglich gestaltete: Nebst dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sämtliche behördlichen Aufforderungen zur Einreichung von Fortbildungsnachweisen sowie Nachweisen der Leistung von Notfalldienst ignorierte,25 drohte er etwa dem stellvertretenden Generalsekretär der GD Zürich mit einem Disziplinarverfahren mit strafrechtlichen Folgen wegen Nötigung,26 bezahlte Kostenvorschüsse und rechtskräftig verfügte Bussen nicht,27 und versuchte die Zustellung von Zahlungsbefehlen zu verhindern.28 Stattdessen ver-