Weiter geht aus der Verfügung der GD Zürich hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Mitwirkung an Notfalldiensten gemäss Art. 40 Bst. g MedBG nicht nachgekommen ist: Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass er den Notfalldienst für seine Patienten sowie alle Hilfesuchenden erfülle und dass er bei Abwesenheit im Zahnarztzentrum G.____ vertreten werde.23 Jedoch hatte er sich während Jahren stets geweigert, entsprechende Belege für die Erfüllung seiner Pflicht zur Leistung von Notfalldienst einzureichen.24 Mangels jeglicher Nachweise ist daher von einer Verletzung der Berufspflicht gemäss Art. 40 Bst. g MedBG auszugehen.