5.4 Wie der Verfügung der GD Zürich zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen und Mahnungen seit Jahren weder Fortbildungsbelege noch Nachweise zur Erfüllung seiner Fortbildungspflicht eingereicht22 und damit seine Berufspflicht gemäss Art. 40 Bst. b MedBG verletzt.