Medizinalperson ebenfalls eine Bewilligung besitzt, lediglich über den Entzug der BAB informiert werden. Dem ist die GD Zürich nachgekommen. Die Verfügung vom 16. Januar 2018 der GD Zürich (Entzug der BAB im Kanton Zürich) ist daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers rechtskräftig geworden. Für die Sachverhaltsfeststellung betreffend Vertrauenswürdigkeit kann daher vollumfänglich auf die diesbezüglichen Feststellungen der GD Zürich abgestellt werden.