Es wäre verfehlt, wenn eine Person im einen Kanton vertrauenswürdig ist und im anderen nicht. Die Argumentation der Vorinstanz, dass vorliegend der Grundsatz des Medizinalberufegesetzes anzuwenden ist, laut welchem der Entzug einer BAB in der ganzen Schweiz Wirkung entfaltet – selbst dann, wenn die fehlende Vertrauenswürdigkeit auch ausschliesslich mit Fehlhandlungen begründet werden könnte, die sich auf fremdem Kantonsgebiet ereignet hatten – ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.