5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers verneint und ihm infolgedessen gestützt auf Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG die Berufsausübungsbewilligung entzogen. Zu untersuchen ist daher zunächst, ob dem Beschwerdeführer die in Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG geforderte Vertrauenswürdigkeit fehlt. Diese Prüfung erfolgt anhand einer Beurteilung des aktenkundigen Verhaltens des Beschwerdeführers. 5.2 Zur Begründung des Bewilligungsentzugs im Kanton Bern führt die Vorinstanz kein eigentliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers auf dem Gebiet des Kantons Bern auf. Daran ist aus folgenden Gründen nichts auszusetzen: