4.7 Da ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften dient, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste, ist darin eine rein administrative Massnahme zu erkennen. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Zweck der Bewilligungspflicht der reglementierten Medizinalberufe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. e MedBG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 MedBG fördert die Bewilligungspflicht die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung im Interesse der öffentlichen Gesundheit.