4.5 Die Botschaft zum MedBG versteht unter Vertrauenswürdigkeit, dass eine Medizinalperson über einen guten Leumund verfügen bzw. allgemein vertrauenswürdig sein muss.15 An die Vertrauenswürdigkeit der Berufspersonen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG sind nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen. Die Vertrauenswürdigkeit muss sowohl im Verhältnis des Bewilligungsinhabers zu den Patienten als auch zu den Behörden erfüllt sein. Im Zusammenhang mit Medizinalberufen ist in erster Linie erforderlich, dass die Vertrauenswürdigkeit im Verhältnis zu den Gesundheitsbehörden bejaht werden kann.