4.4 Ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG hat demnach – anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG geahndet und der Betroffene spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll – nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv so empfunden werden mag. Vielmehr dient ein Bewilligungsentzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste und bezweckt dergestalt den Schutz der öffentlichen Gesundheit.