Das disziplinarische Berufsausübungsverbot setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft und entfaltet somit schweizweit Wirkung (Art. 45 MedBG). Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung gilt hingegen nur in dem Kanton, in dem die Bewilligung ausgestellt wurde.13