4.3 Das MedBG unterscheidet zwischen dem disziplinarischen Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 Bst. d und e und dem Entzug der kantonalen Bewilligung nach Art. 38 MedBG. Während das disziplinarische Verbot der Berufsausübung Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit retrospektiv sanktioniert, stellt der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als «Sicherungsentzug» bezeichnet wird. Das disziplinarische Berufsausübungsverbot setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft und entfaltet somit schweizweit Wirkung (Art.