4.2 Für die selbstständige ärztliche Tätigkeit bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll (Art. 34 MedBG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG wird die Bewilligung entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen. Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird gestützt auf Art. 36 Abs. 1 MedBG erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass er: