4.1 Mit Inkrafttreten des MedBG am 1. September 2007 sind die Berufspflichten für Medizinalpersonen neu auf bundesrechtlicher Ebene einheitlich und abschliessend geregelt worden. Diese Berufspflichten gelten für alle selbstständig tätigen Medizinalpersonen.11 Das Ziel dieser Berufspflichten besteht darin, die Medizinalpersonen zu einem Verhalten zu bestimmen, welches das Vertrauen der Patientinnen und Patienten zu ihnen, das Ansehen der Medizinalberufe in der Öffentlichkeit und die Qualität der medizinischen Dienstleistungen sicherstellt.12