Diese würden offenbar auf der sonderbaren, vom Beschwerdeführer selbst definierten Rechtsauffassung beruhen, welcher – soweit ihr erkennbar sei – jegliche Rationalität abgehe. Dessen Argumentationsmuster mache indessen einmal mehr deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG als Zahnarzt in eigener fachlicher Verantwortung verfüge. 4. Rechtliche Grundlagen