3.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 29. November 2018 verweist die Vorinstanz zur Begründung hauptsächlich auf die Verfügung vom 11. September 2018. Sie hält ausserdem fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers vollumfänglich bestritten würden. Die Vorinstanz könne sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen den Bewilligungsentzug nicht substantiell auseinandersetzen. Diese würden offenbar auf der sonderbaren, vom Beschwerdeführer selbst definierten Rechtsauffassung beruhen, welcher – soweit ihr erkennbar sei – jegliche Rationalität abgehe.