den Kanton Zürich) bzw. 4. Januar 2010 (für den Kanton Bern) bestehenden gesetzlichen bzw. verordnungsmässigen Bestimmungen verstossen. Vielmehr seien von späteren gesetzlichen/verordnungsmässigen Änderungen/Neuerungen nur Ärzte und Zahnärzte betroffen, die eine BAB erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen/verordnungsmässigen Änderungen/Neuerungen erhalten hätten.9 3.2.1 Ohne erkennbaren Zusammenhang zur angefochtenen Verfügung bezieht sich der Beschwerdeführer im Weiteren in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2019 hauptsächlich auf die von ihm vorgebrachten «AGB»10.