3.1.6 In Bezug auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit des Entzugs der BAB als Zahnarzt sei vorab festzuhalten, dass für die Vorinstanz insofern kein Ermessensspielraum bestehe, als das Medizinalberufegesetz im Falle des Fehlens einer Bewilligungsvoraussetzung – anders als im Bereich der Disziplinarmassnahmen – zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kein milderes Mittel als den (definitiven) Bewilligungsentzug vorsehe. Da im vorliegenden Fall die Bewilligungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nicht mehr erfüllt sei, sei die BAB gestützt auf Art. 38 MedBG zwingend zu entziehen.