3.1.5 Diese Rechtsauffassung trage überdies dem Prinzip des Binnenmarktgesetzes Rechnung, welches die Kantone verpflichte, ausserkantonale Fähigkeitsausweise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich anzuerkennen (Art. 4 Abs. 1 BGBM8). Eine solche Anerkennungspflicht schliesse ein, dass die durch einen Kanton vorgenommene Beurteilung und Bejahung der Bewilligungsvoraussetzungen auch für andere Kantone verpflichtend sei. Als logische Konsequenz habe dasselbe zu gelten, wenn eine Bewilligungsvoraussetzung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erfüllt sei.