Es sei nicht denkbar, dass eine Person in einem Kanton vertrauenswürdig sei und im anderen nicht. Es sei daher folgerichtig, den Grundsatz des Medizinalberufegesetzes anzuwenden, laut welchem der Entzug einer BAB in der ganzen Schweiz Wirkung entfalte, selbst dann, wenn die Handlungen bzw. Unterlassungen, die zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit geführt hätten, sich bis zur Eröffnung des Verfahrens nicht auf dem Gebiet des Kantons Bern abgespielt hätten.