Nichts anderes könne gelten, wenn eine BAB in Anwendung von Art. 38 MedBG aufgrund nicht oder nicht mehr erfüllter Voraussetzungen entzogen werde, hätten doch beide – der Entzug der BAB wie das Berufsausübungsverbot – zum Ziel, die Qualität der Berufsausübung durch Fachpersonen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MedBG zu fördern. Das Kriterium der Vertrauenswürdigkeit einer Gesundheitsfachperson sei nicht gebiets-, sondern personenbezogen und müsse deshalb aufgrund der Gesamtumstände und mit Wirkung auf das gesamte Gebiet der Schweiz beurteilt werden können. Es sei nicht denkbar, dass eine Person in einem Kanton vertrauenswürdig sei und im anderen nicht.