3.1.4 So habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2018 ausgeführt, dass es für Zahnärzte keine Rechtsgrundlagen für die Fortbildungspflicht und die Pflicht zur Leistung von Notfalldienst gebe. Derartige Pflichten würden übergeordnetes Recht («Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit» / Bundesverfassung) verletzen. Art. 45 Abs. 1 MedBG sehe vor, dass ein Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz Gültigkeit entfalte. Sei es im Rahmen eines Disziplinarverfahrens verfügt worden, setze es jede Bewilligung zur selbständigen BAB ausser Kraft (Art. 45 Abs. 2 MedBG). Nichts anderes könne gelten, wenn eine BAB in Anwendung von Art.