38 Abs. 1 MedBG, der infolge Wegfalls einer Bewilligungsvoraussetzung zu erfolgen habe. In diesem Fall sei vielmehr Art. 38 Abs. 2 MedBG massgebend, der für den Fall eines Bewilligungsentzugs einen Informationsaustausch zwischen den betroffenen Kantonen vorsehe, um die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden zu stärken und im Bereich des Bewilligungsentzuges eine möglichst einheitliche Praxis anzustreben. Dieser Informationspflicht sei die GD Zürich am 30. Mai 2018 nachgekommen, indem sie die Vorinstanz über den rechtskräftigen Entzug der BAB des Beschwerdeführers im Kanton Zürich informiert habe.