3.1.2 Die Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018 sei rechtskräftig. Keinesfalls habe der Umstand, dass die GD Zürich die Vorinstanz nicht angehört habe, wie vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 29. Juni 2018 geltend gemacht, die Nichtigkeit der Entzugsverfügung zur Folge. Art. 44 Abs. 2 MedBG und das darin geregelte Anhörungsrecht der Behörde des Bewilligungskantons komme bei einem befristeten oder unbefristeten Verbot der privatwirtschaftlichen Berufsausübung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. d und e MedBG zur Anwendung, nicht aber bei einem Bewilligungsentzug nach Art. 38 Abs. 1 MedBG, der infolge Wegfalls einer Bewilligungsvoraussetzung zu erfolgen habe.